Definition – Bürgschaft einfach erklärt
Das Wort „Bürgschaft“ klingt komplex – ist es aber nicht. Im Kern bedeutet es: Jemand anderes steht für Ihre Verpflichtungen ein. Bei der Mietkautionsbürgschaft übernimmt ein Versicherungsunternehmen diese Rolle.
Die Bürgschaft ist in § 765 BGB geregelt: „Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen.“ Übersetzt: Der Bürge (Versicherung) haftet gegenüber dem Gläubiger (Vermieter) für den Dritten (Mieter).
Die drei Parteien einer Mietkautionsbürgschaft
Die Bürgschaft ist akzessorisch – das bedeutet: Sie ist untrennbar an das gesicherte Mietverhältnis geknüpft. Endet das Mietverhältnis und bestehen keine offenen Forderungen, erlischt auch die Bürgschaft. Die Urkunde wird an den Mieter zurückgegeben.
Eine Mietkautionsbürgschaft ist eine schriftliche Zusage eines Versicherungsunternehmens, für die Mietkaution einzustehen. Der Mieter zahlt keine Barkaution, sondern eine jährliche Prämie (ab 4,3 % der Kautionssumme). Der Vermieter erhält eine Bürgschaftsurkunde mit gleichem Sicherheitswert wie Bargeld.